Satzung Freundeskreis Burg Hartenstein e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Burg Hartenstein" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung
und hat seinen Sitz in Hartenstein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die nachhaltige kulturelle Belebung der Burg Hartenstein im Landkreis
Nürnberger Land, insbesondere die Einrichtung und Betreibung einer Dauerausstellung zur
Geschichte des Rittertums und Beschaffung der dafür notwendigen Mittel.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt gemeinnützige Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele
des Vereins fördern und ihnen positiv gegenüber stehen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der
Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft gilt als erworben ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der
schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder wenn über das Vermögen des
Mitgliedes das Konkursverfahren eröffnet wird. Im Falle der Kündigung durch das Mitglied ist eine Frist
von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten. Sie hat in jedem Fall schriftlich zu
erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes im Fall eines Verstoßes gegen § 6 der Satzung oder wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. entscheidet der Vorstand des Vereins
durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Mitteilung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt
jeder Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung gleiche Rechte und Pflichten. Eine Bevorzugung oder
eine Benachteiligung ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet. die Bestrebungen
des Vereins zu fördern und den festgesetzten Mindestbeitrag zu zahlen. Im laufenden Geschäftsjahr
ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages verpflichtet.
§ 7 Mitgliedsbeiträge; Spenden
1. Von den Vereinsmitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
4. Die Mitglieder sind aufgerufen darüber hinaus durch freiwillige Spenden den Vereinszweck
gemäß § 2 zu fördern.
§ 8 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen
-insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben- geschaffen, sowie die Geschäftsführung
geregelt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. In dieser
Versammlung ist
1. über die Tätigkeit des Vereins zu berichten,
2. die Vereinsrechnung abzunehmen,
3. dein Vorstand Entlastung zu erteilen,
4. erforderlichenfalls die Neuwahlen des Vorstandes vorzunehmen,
5. die Wahl eines Kassenwartes/ einer Kassenwärtin vorzunehmen,
6. die Wahl der Kassenprüfer vorzunehmen,
7. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
8. erforderlichenfalls über eine Satzungsänderung zu beschließen,
9. über alle übrigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand
entschieden werden können Beschluss zu fassen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ferner aus wichtigem Grund vom Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens 10 v. Hundert der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des
Zweckes und der Gründe der Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.
Ferner ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies
beschlossen hat.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Ladungsfrist von 2 Wochen zu erfolgen.
§ 10 Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden,
seinen 1. und 2. Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für fünf Jahre gerechnet von der Wahl an. Der
Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Sämtliche
Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seine Vorstandsmitglieder vertreten. Jeder
Vorstand ist allein zur Vertretung berechtigt.
3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für die
ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
Der Vorsitzende hat insbesondere
1. die Mitgliederversammlung vorzubereiten, ihre Tagesordnung festzusetzen und einzuberufen.
2. den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung aufzustellen sowie das Vereinsvermögen zu
verwalten
3. den Geschäftsbericht vorzulegen
§ 11 Kassenführung
Der Kassenwart/ die Kassenwärtin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung
zu erstellen.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 12 Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollführung
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder von
einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift
aufzunehmen.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der besonderen, zu diesem Zweck mit einer Ladungsfrist von
einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind von der Mitgliederversammlung die Liquidatoren zu
bestimmen. Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall der begünstigten Vereinszwecke fließt das
verbleibende Vermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes der Gemeinde Hartenstein
zur Verwendung im Sinne von § 2 zu.
§ 15 Schlussbestimmung
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die durch etwaige
Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes veranlasst sind, selbständig
vorzunehmen.
2. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss.
Hartenstein, den 21.09.2005